CR Roding Freibad 066

 

 

Die Städtischen Betriebe Roding AdöR erlässt als Kommunalunternehmen der Stadt Roding auf Grund von Art. 89, Abs. 2 Satz 3, Art. 23 und  Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

S a t z u n g

über die Benutzung des Freizeitbades „PLATSCHARE“ der Städtischen Betriebe Roding AdöR.

§1

Gegenstand der Satzung

Die Städtischen Betriebe Roding AdöR (SB Roding AdöR) betreiben und unterhalten das Freizeitbad „PLATSCHARE“ in Roding, Nanzinger Weg 54 als öffentliche Einrichtung, deren Benutzung der Erholung und Gesundheit, der Jugendpflege und der körperlichen Ertüchtigung dient.

§2

Betriebszeit

1) Die Öffnungszeiten und der Einlaßschluss im Freizeitbad „PLATSCHARE“ Roding werden öffentlich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Bades bekanntgegeben.

2) Die SB Roding AdöR kann aus zwingenden Gründen das Freizeitbad ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauernd der öffentlichen Benutzung entziehen, insbesondere:

  • bei Überfüllung des Freizeitbades
  • bei kalter Witterung
  • bei Bauarbeiten oder schwimmsportlichen Veranstaltungen
  • bei unvorhergesehenen Ereignissen.

3) Die Schließung des Freizeitbades wird 15 Min. vor Schließung angekündigt. Die Badegäste haben spätestens 5 Min. nach Ankündigung der Schließung der Becken zu verlassen.

§3

Benutzungsrecht

Das Freizeitbad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung, der Haus- und Badeordnung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.


§4

Ausschluss vom Benutzungsrecht


1) Von der Benutzung des Freizeitbades kann die SB Roding AdöR bis zur Dauer von einem Jahr solche Personen ausschließen, die in schwerwiegender Form verstoßen:

  • gegen diese Satzung
  • gegen die Gebührensatzung für das Freizeitbad „PLATSCHARE“
  • gegen die Haus- und Badeordnung
  • gegen die Ergänzung zur Haus- und Badeordnung
  • gegen die vom Aufsichtspersonal erlassenen Anweisungen

2) Bei sittenwidrigem Verhalten oder bei geringfügigen Verstössen gegen diese Satzung kann der Badegast vom Badepersonal aus dem Schwimmbad verwiesen werden.

§5

Aufbewahrung von Kleidungsstücken und Wertsachen

1) Der Badegast hat Anspruch auf Kleideraufbewahrung in den hierfür vorgesehenen Kleiderablagen. Gegen Entrichtung einer Gebühr nach der Gebührensatzung kann sich der Badegast ein Sperrschloss mieten.

2) Die Kabine oder den Schrank im öffentlichen Freizeitbad hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten.

3) Kleidung, die eine halbe Stunde nach Badeschluss nicht abgeholt ist, wird vom Personal des Freizeitbades in Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal geöffnet.

4) Das Umkleiden hat – getrennt nach Geschlechtern – in den Wechselkabinen zu erfolgen. Jugendlichen unter 14 Jahren steht getrennt nach Geschlechtern ein Gemeinschaftsumkleideraum zur Verfügung. Der Zutritt zu diesen Räumen oder das Verweilen in diesen Räumen außer zum Zwecke des An- und Auskleidens ist nicht gestattet. Ein Umkleiden außerhalb dieser Räumlichkeiten im Freien, mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Umkleidekabinen, ist verboten.

5) Für verlorene Kleidung wird nicht gehaftet. Für Geld- und Wertsachen, die sich in den Kleidungsstücken befinden, wird keine Haftung übernommen.

6) Für verlorene Schlüssel wird vor Aushändigung der Kleidung eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. Im Falle des Satzes 1 ist vor Aushändigung der Kleidung das Eigentum an der Sache nachzuweisen.

7) Geld- und Wertsachen im Werte bis 150,00 EUR können gegen Verwahrungsschein zur Aufbewahrung an der Kasse abgegeben werden. Hierfür ist eine Gebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten.
Größere Gegenstände wie Koffer u.ä. können nicht zur Aufbewahrung gegeben werden.

8) Das Kassenpersonal ist nicht verpflichtet, im Fall des Absatzes 6 die Empfangsberechtigung des Inhabers des Verwahrungsscheines zu prüfen.

9) Zur Aufbewahrung abgegebene bzw. in den Fällen des Absatzes 2, und innerhalb von 3 Monaten vom Berechtigten nicht abgeholte Gegenstände werden als Fundsachen behandelt und zur Stadt Roding gebracht.

§6

Körperreinigung

1) Zur Körperreinigung sind nur die vorgesehenen Brausen zu benutzen. Übelriechende Schmier- und Einreibemittel dürfen nicht verwendet werden. Eine Körperreinigung in den Schwimm- und Badebecken ist verboten. Nach Gebrauch sind die Brausen zu schließen, um unnötigen Wasserverbrauch zu vermeiden.

2) Das Betreten der Schwimmbecken ist nur nach gründlichem Abbrausen und nach Durchschreiten der bei den Schwimm- und Badebecken befindlichen Durchschreitebecken gestattet.

§7

Ordnung im Freizeitbad

1) Papier-, Speise- und sonstige Abfälle sind in die Abfallkörbe zu werfen. Verunreinigungen jeder Art sind sofort zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, werden diese, für den Verursacher kostenpflichtig, von der SB Roding AdöR bzw. eines Beauftragten beseitigt.

2) Bei schwimmsportlichen Veranstaltungen dürfen die abgesperrten Teile des Freizeitbades von Unbeteiligten nicht betreten werden. Zuschauer bei solchen Veranstaltungen haben die hierfür festgesetzte Eintrittsgebühr zu entrichten.

3) Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Spiele und Leibesübungen, durch die andere gefährdet werden können, sind nicht gestattet. Spiele im Wasser sind nur insoweit gestattet, als andere nicht belästigt oder gefährdet werden können.

4) Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken, Kleinkinder das Kinderland mit Planschbecken aufzusuchen. Die Benutzung des Sprungturmes, Trampolins und der Rutschbahn erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur unter Aufsicht eines Schwimmmeistergehilfen zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Das Benutzen des Sprungbeckens zum regulären Schwimmen ist während des Sprungbetriebes nicht erlaubt.

5) die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf im Schwimmerbecken besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken des öffentlichen Freizeitbads ist nicht gestattet.

6) für die Benutzung der Wasserrutsche sind die besonderen Hinweise zu beachten.

7) Es ist verboten:

  • Unfug zu treiben, mit Sand, Steinen, Flaschen u. dgl. zu werfen, andere Personen zu bespritzen oder sonst zu belästigen sowie Wände zu beschmieren oder zu beschreiben
  • so zu lärmen oder zu singen und Musikinstrumente oder Geräte der Unterhaltungselektronik so zu benutzen, dass andere Badegäste dadurch belästigt werden
  • Gegenstände in die Schwimm- und Badebecken zu werfen sowie das Wasser darin zu verunreinigen
  • die Rettungsgegenstände missbräuchlich zu verwenden
  • auf den Beckenumgängen zu rennen und an den Einstiegleitern und Haltestangen sowie an den Vorrichtungen des Sprungturms und der Wasserrutsche zu turnen
  • glimmende Zigarren- und Zigarettenstummel sowie scharfe Gegenstände auf den Boden zu werfen, auf den Boden oder in das Badewasser zu spucken, die Notdurft außerhalb der Abortanlagen zu verrichten
  • Badewäsche in den Becken auszuwaschen oder auszuwringen
  • die Bepflanzung und die gärtnerische Anlage zu beschädigen
  • das städtische Freizeitbad auf einem anderen Weg als durch den Haupteingang zu betreten oder zu verlassen
  • das gewerbsmäßige Filmen, Zeichnen und Malen ohne Genehmigung
  • das Feilbieten von Waren sowie das Verteilen von Druckschriften und Reklamemitteln ohne Genehmigung
  • fremde Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung zu fotografieren und zu filmen (z.B. Fotohandy, Videokamera u.s.w.), mit Ausnahme der durch den Badbetreiber benötigten Werbefotos

8) Ferner ist verboten, von den Rändern des Nichtschwimmer- und Schwimmerbeckens in das Wasser zu springen. Von diesem Verbot bleiben jedoch die Startblöcke des Schwimmerbeckens ausgenommen, es sei denn, dass es vom Bademeister aus Gründen der Sicherheit des Badebetriebes auch auf diese Sprungvorrichtungen ausgedehnt wird.

9) Von dem in Absatz 8 Satz 1 ausgesprochenen Verbot kann der Bademeister aus wichtigen Gründen, insbesondere für Schwimmunterricht und die Übungsstunden der Schulen und anderer Personengruppen und –vereinigungen, Ausnahmen zulassen, wenn es die Sicherheit des Badebetriebes erlaubt.

§8

Aufsichtspersonal

1) Der Bademeister oder sein Vertreter ist ermächtigt, am Badegelände das Hausrecht im Namen der SB Roding AdöR auszuüben.

2) Das Aufsichtspersonal ist verpflichtet, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb des Bades sowie für die Beachtung der Badeordnung durch die Badegäste zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

3) Zur Vornahme zusätzlicher Verrichtungen ist das Aufsichtspersonal weder berechtigt noch verpflichtet.

§9

Fundgegenstände

1) Gegenstände, die im Bereich des Freizeitbades gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben.

2) Fundsachen werden eine Woche lang beim Kassenpersonal aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Fundgegenstände dem Fundbüro der Stadt Roding übergeben und nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.


§10

Badegebühren

Die SB Roding AdöR erlässt für die Gebührenfestlegung eine eigene Gebührensatzung.

§11

Haftung der Badegäste

1) Jeder Badegast ist verpflichtet, den der SB Roding AdöR vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden zu ersetzen. Eltern haften für ihre Kinder.

2) Für Verlust oder Beschädigung entliehener Gegenstände haftet der Badegast auch dann, wenn ihn ein Verschulden nicht trifft.

§12

Haftung der SB Roding AdöR

1) Die SB Roding AdöR haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden.

2) Im Übrigen gilt §6 Nummer 1 - 6 der Haus- und Badeordnung sinngemäß.

3) Im Übrigen haftet die SB Roding AdöR für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des städtischen Freizeitbades, bei dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Satzung entstehen, nur, wenn der SB Roding AdöR Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§13

Vollzugsbestimmungen

Die SB Roding AdöR kann, soweit erforderlich, für die Benutzung des städtischen Freizeitbades und zum Vollzug dieser Satzung besondere Bestimmungen erlassen, die öffentlich bekannt zu machen sind.

§14

Bewehrungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sowie gegen Einzelanordnungen auf Grund dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung von Gebühren, können  als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

§15

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Benutzung des Freizeitbades "PLATSCHARE" der Städtischen Betriebe Roding AdöR tritt am 08.06.2020 in Kraft.

Roding, den 16.04.2025
Orginal ausgefertigt 05.06.2020

STÄDTISCHE BETRIEBE RODING AdöR

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