CR Roding Freibad 066

 

 

Die Städtischen Betriebe Roding AdöR (SBR) erlässt als Kommunalunternehmen der Stadt Roding auf Grund von Art. 89, Abs. 2 Satz 3, Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

S a t z u n g

über die Benutzung des Familienspaßbades „PLATSCHARE“ der Städtischen Betriebe Roding AdöR.

 

§1

Gegenstand der Satzung

 

(1)   Die SBR betreibt und unterhält das Familienspaßbad „PLATSCHARE“ in Roding, Nanzinger Weg 54 als öffentliche Einrichtung.

(2)   Die Benutzung des Familienspaßbades richtet sich nach dieser Satzung, der Haus- und Badeordnung sowie der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(3)   Durch den Betrieb erstrebt die SBR keinen Gewinn. Die SBR verfolgt bei dem Betrieb lediglich gemeinnützige Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemein auf dem Gebiet des Gesundheitswesens gefördert werden soll.

(4)   Entstehende Fehlbeträge werden durch die Stadt Roding gedeckt.

 

§2

Betriebszeit

 

(1)   Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss im Familienspaßbad „PLATSCHARE“ Roding werden öffentlich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Bades bekanntgegeben.

(2)   Die SBR behält sich jederzeit vor, aus zwingenden Gründen das Familienspaßbad ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft, der öffentlichen Benutzung zu entziehen, insbesondere:

  • bei Überfüllung des Familienspaßbades
  • bei Bauarbeiten oder schwimmsportlichen Veranstaltungen
  • bei unvorhergesehenen Ereignissen

(3)    Aus Einschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- und Einlasszeiten sowie bei Fällen, die in Absatz 2 genannt werden, können keine Ansprüche gegen die SBR abgeleitet werden. Dies gilt auch für Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Störungen unvermeidbar sind.

(4)   Die Schließung des Familienspaßbades wird 15 Min. vor Schließung angekündigt. Die Badegäste haben nach Ankündigung der Schließung das Becken zu verlassen.

(5)   Außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten ist der Aufenthalt in den Bädern nur mit ausdrücklicher Genehmigung der SBR gestattet.

 

§3

Benutzungsrecht

 

(1)   Das Familienspaßbad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung, der Haus- und Badeordnung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.

(2)   Die Benutzung des Freibades erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Haftung der SBR nach Maßgabe dieser Satzung.

(3)   Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Badegast diese Satzung, die Haus- und Badeordnung sowie die Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung an.

(4)   Die ausgegebenen Zutrittsberechtigungen sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Dem Badpersonal steht frei, nach dem Eintritt in das Familienspaßbad die verwendete Eintrittskarte zu überprüfen. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Online-Tickets ist dem Badpersonal das Ticket digital oder in anderer weiße vorzulegen. Gegebenenfalls entsprechende Nachweise für ermäßigte Tickets oder Saisonkarteninhaber sind ebenfalls auf Anfordern vorzulegen.

(5)   Bei Missbrauch kann der Schwimmgast vom Freibad verwiesen werden. Darüber hinaus kann eine erhöhtes Benutzungsentgelt erhoben werden.

(6)    Jede Form der gewerblichen Betätigung sowie die Erteilung von professionellem (auch nicht gewerblichem) Schwimmunterricht, Training oder einer anderen Animation bedarf der vorherigen Genehmigung der SBR.

(7)   Die Durchführung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen sowie die Nutzung des Familienspaßbades zu Werbezwecken, insbesondere für Werbeflächen, Werbemaßnahmen oder das Auslegen von Informations- und Werbematerial, bedarf der vorherigen Genehmigung der SBR.

 

§4
Ausschluss vom Benutzungsrecht

 

(1)   Von der Benutzung des Familienspaßbades kann die SBR bis zur Dauer von einem Jahr solche Personen ausschließen, die in schwerwiegender Form verstoßen:

  • gegen diese Satzung
  • gegen die Gebührensatzung für das Familienspaßbad „PLATSCHARE“
  • gegen die Haus- und Badeordnung
  • gegen die vom Aufsichtspersonal erlassenen Anweisungen

(2)   Bei sittenwidrigem Verhalten oder bei geringfügigen Verstößen gegen diese Satzung kann der Badegast vom Badepersonal aus dem Schwimmbad verwiesen werden.

 

§5

Aufbewahrung von Kleidungsstücken

 

(1)   Der Badegast ist für das Verschließen der Garderobenschränke oder der Kabine im öffentlichem Familienspaßbad und für die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(2)   Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal eine halbe Stunde nach Schließung des Bades geöffnet und ggf. geräumt. Kleidung, die eine halbe Stunde nach Badeschluss nicht abgeholt ist, wird vom Personal des Familienspaßbades in Verwahrung genommen.

(3)   Das Umkleiden hat – getrennt nach Geschlechtern – in den Wechselkabinen zu erfolgen. Der Zutritt zu diesen Räumen oder das Verweilen in diesen Räumen außer zum Zwecke des An- und Auskleidens ist nicht gestattet. Ein Umkleiden außerhalb dieser Räumlichkeiten im Freien, mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Umkleidekabinen, ist verboten.

(4)   Für verlorene Kleidung wird nicht gehaftet. Für Geld- und Wertsachen, die sich in den Kleidungsstücken befinden, wird keine Haftung übernommen.

(5)   Für verlorene Schlüssel wird vor Aushändigung der Kleidung eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. Der Betrag wird erstattet, sofern der Schlüssel später gefunden wird. Im Falle des Satzes 1 ist vor Aushändigung der Kleidung das Eigentum an der Sache nachzuweisen.

(6)   Kleidung, die innerhalb von 3 Monaten vom Berechtigten nicht abgeholt werden, werden als Fundsachen gemäß der Fundsachenordnung behandelt.

 

§6

Ordnung im Familienspaßbad

 

(1)   Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.

(2)   Bei schwimmsportlichen Veranstaltungen dürfen die abgesperrten Teile des Familienspaßbades von Unbeteiligten nicht betreten werden. Zuschauer bei solchen Veranstaltungen haben die hierfür festgesetzte Eintrittsgebühr zu entrichten.

(3)   Es ist verboten, von den Rändern aller Becken in das Wasser zu springen. Von diesem Verbot bleiben jedoch die Startblöcke des Schwimmerbeckens ausgenommen, es sei denn, dass es vom Fachangestellten für Bäderbetriebe aus Gründen der Sicherheit des Badebetriebes auch auf diese Sprungvorrichtungen ausgedehnt wird.

(4)   Von den geregelten Verboten kann der Fachangestellten für Bäderbetriebe aus wichtigen Gründen, insbesondere für Schwimmunterricht und die Übungsstunden der Schulen und anderer Personengruppen und –Vereinigungen, Ausnahmen zulassen, wenn es die Sicherheit des Badebetriebes erlaubt.

 

§7

Aufsichtspersonal

 

(1)   Der Fachangestellte für Bäderbetriebe oder sein Vertreter ist ermächtigt, am Badegelände das Hausrecht im Namen der SBR auszuüben.

(2)   Das Aufsichtspersonal ist verpflichtet, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb des Bades sowie für die Beachtung der Badeordnung durch die Badegäste zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(3)   Zur Vornahme zusätzlicher Verrichtungen ist das Aufsichtspersonal weder berechtigt noch verpflichtet.

 

§8

Fundgegenstände

 

(1)   Gegenstände, die im Bereich des Familienspaßbades gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben.

(2)   Im Übrigen gilt die Fundsachenordnung der SBR.

 

§9

Badegebühren

 

Die SBR erlässt für die Gebührenfestlegung eine eigene Gebührensatzung.

 

 

§10

Haftung der Badegäste

 

(1)   Jeder Badegast ist verpflichtet, den der SBR vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden zu ersetzen.

(2)   Die Haftung für Kinder und Jugendliche tragen die Erziehungsberechtigten, im Falle des Besuchs durch geschlossene Personengruppen wie Schulklassen oder Vereine die jeweils benannten Verantwortlichen (Vereinsleiter, Trainer, Klassenlehrer), die für die Einhaltung der Badeordnung und die Beachtung der Anordnungen des Badepersonals zu sorgen haben.

(3)   Die Erziehungsberechtigten oder sonstigen Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass Kinder unter zwölf Jahren durch eine mindestens 18 Jahre alte Begleitperson, beaufsichtigt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder pro Begleitperson diese Aufgabe zulässt.

(4)   Für Verlust oder Beschädigung entliehener Gegenstände haftet der Badegast bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

 

§11

Haftung der SBR

 

(1)   Die SBR haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden.

(2)   Im Übrigen gilt §12 Nummer 1 - 8 der Haus- und Badeordnung sinngemäß.

(3)   Im Übrigen haftet die SBR für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des städtischen Familienspaßbades, bei dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Satzung entstehen, nur, wenn der SBR Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

 

§12

Vollzugsbestimmungen

 

Die SBR kann, soweit erforderlich, für die Benutzung des städtischen Familienspaßbades und zum Vollzug dieser Satzung besondere Bestimmungen erlassen, die öffentlich bekannt zu machen sind.

 

§13

Bewehrungen

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§14

Datenschutz

 

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Bild- und Videoaufnahmen durch die SBR erfolgen nur zu betrieblichen oder Werbezwecken unter Beachtung der Datenschutzgesetze.

 

 

§15

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Benutzung des Familienspaßbades "PLATSCHARE" der Städtischen Betriebe Roding AdöR tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Freizeitbades „PLATSCHARE“ der Städtischen Betriebe Roding AdöR vom 16.04.2025 außer Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

 

Roding, den 25.03.2026

 

STÄDTISCHE BETRIEBE RODING AdöR

Janker                                      Fischer

Kaufm. Vorstand                      Techn. Vorstand